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Der Kaufvertrag




Mit dem Kaufvertrag besiegeln Sie den Kauf/Verkauf Ihres Fahrzeugs. Nutzen Sie bei einem Privatverkauf daher einen von neutraler Seite ausgearbeiteten Vertragsvordruck (auch online ausfüllbar), in dem alle wichtigen Punkte aufgeführt sind. Sie benötigen zwei Ausfertigungen: Für den Käufer und den Verkäufer.

Den Vertragsvordrucken von Autohändlern sind meist die Geschäftsbedingungen des Händlers beigefügt, die vom allgemeinen Kaufrecht (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abweichen können.


Der Vertragsinhalt

Tragen Sie alle notwendigen Angaben in den Vertrag ein: Name und Anschrift, Personalausweisnummer, Telefonnummer(n) und die wesentlichen Angaben zum Fahrzeug (siehe Vertragsvordruck).

Halten Sie schriftlich fest, ob ein Unfallschaden vorhanden ist, ob und welche Veränderungen vorgenommen wurden (z.B. Austauschmotor) oder ob es sich um ein EU-Importfahrzeug handelt - wird diese Tatsache verschwiegen, kann der Käufer nachträglich den Kaufpreis mindern.


Das Kleingedruckte

Achten Sie darauf, dass der Kaufvertrag frei von missverständlichen Formulierungen ist. Unterschreiben Sie keinen Vertrag, dessen Bestimmungen Sie nicht vollständig verstehen! Auch das Kleingedruckte sollten Sie sich genau erklären lassen.

Zwar sind Klauseln, die den Kunden in unangemessener Weise benachteiligen, unwirksam. Aber mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie diese Vertragszusätze erst einmal an. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie im Zweifelsfall eine Rechtsberatung konsultieren.


Der Kauf

Als Käufer lassen Sie sich den Erhalt des Kaufpreises (ggf. der Anzahlung) vom Verkäufer quittieren.

Als Verkäufer lassen Sie sich vom Käufer den Erhalt aller ausgehändigten Dokumente und der Schlüssel bestätigen. Nicht im Voraus, sondern erst nach Erhalt!


Mündliche Abmachungen

Auch mündliche Aussagen sind rechtlich bindend. Dennoch sollten Sie alle mündlich gegebenen Zusagen mit in den Vertrag aufnehmen. Halten Sie es einem Verkäufer gegenüber nicht für unhöflich, darauf zu bestehen. Sollte sich Ihr Vertragspartner an gemachte Zusagen nicht erinnern, stehen Sie in der Beweispflicht!


Gewährleistungsrecht und Sachmängelhaftung

Gewährleistungsrecht und Sachmängelhaftung haben hauptsächlich Auswirkungen auf den Kauf beim Händler.

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre; sie kann vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden – allerdings nicht weiter.
  • Die Gewährleistung betrifft grundsätzlich alle Bauteile, nicht aber Verschleißteile.
Diese Gewährleistungsbestimmungen lassen sich durch Ausnahmeregelungen im Vertrag nicht einschränken. Ein Gewährleistungsausschluss ist nach Ansicht von Verbraucherschützern nicht zulässig und daher unwirksam.


Kauf von Privat

Privatpersonen können und sollten beim Verkauf ihres Fahrzeugs weiterhin jegliche Gewährleistung ausschließen ("gekauft wie besichtigt und Probe gefahren"). Die oben genannten Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann der Käufer nur, wenn dem Wagen eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde.

Achten Sie darauf, dass der Verkäufer auch der Fahrzeugeigentümer ist. Wenn nicht: Bestehen Sie auf einer schriftlichen Verkaufsvollmacht (plus Personalausweis des Eigentümers) des Bevollmächtigten.


Kauf vom Händler

Händler unterliegen der Sachmängelhaftung - sie können die Gewährleistungsfrist lediglich auf ein Jahr verkürzen (s.o.). Mitunter wird aber eine sog. "Gebrauchtwagengarantie" als zusätzlicher Kaufanreiz angeboten.

Diese Garantie unterscheidet sich von der Sachmängelhaftung: Sie garantiert die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile für die Dauer der Garantie - der Kunde hat lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung. Eine Kaufpreisminderung oder die Rückgabe ist in den Garantiebestimmungen nicht vorgesehen.

Der Inhalt einer solchen Garantie ist gesetzlich nicht festgelegt. Kosten und Vertragsbedingungen können daher stark variieren!


Kein Geld im Voraus!

Auch wenn Sie ein (scheinbares) Schnäppchen entdeckt haben, sollten Sie folgendes beachten:
  • Eine Aufforderung zur Vorauszahlung (meist per Bargeldtransfer über Western Union) stellt fast immer einen Betrugsversuch dar
  • Alle elektronisch übermittelte Dokumente können leicht gefälscht werden
Die Vorgehensweise: Vom Käufer wird - unter Vorlage falscher Angaben - eine Sicherheit in Form eines Überweisungsauftrags verlangt, das Geld mit gefälschten Papieren abgehoben. Da das Kreditinstitut in diesem Fall nicht verantwortlich ist, bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen.Überweisen Sie daher auf keinem Fall Geld im Voraus!


Der private Verkäufer

Für private Verkäufer ist es möglich und sehr zu empfehlen, Gewährleistungsansprüche vertraglich auszuschließen. Sollten Sie dies versäumen, unterliegen Sie der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungspflicht!

Im Vertragsvordruck sollten Sie nur dann die Zusicherung "unfallfrei" ankreuzen, wenn Sie sich als Erstbesitzer dieser Tatsache sicher sein können. Ansonsten übernehmen Sie die Verantwortung für Unfallschäden der Vorbesitzer – unabhängig davon, ob Ihnen diese bekannt waren oder nicht.

In einem solchen Fall könnte die Nicht-Angabe solcher Schäden als "arglistige Täuschung" bewertet werden. Der Käufer könnte dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis nachträglich mindern.

Der Wahrheit entsprechen müssen weiterhin auch sog. "stillschweigende Eigenschaftszusicherungen". Darunter versteht man Angaben zum Baujahr, der Kilometerleistung oder den Hinweis auf die kürzlich absolvierte Hauptuntersuchung ("TÜV neu"). Bezeichnungen wie "neuwertig", "einwandfrei" o.ä. gelten dagegen als unverbindliche Aussagen.

Beachten Sie: Ein Kaufvertrag ist nur gültig, wenn Ihr Vertragspartner voll geschäftsfähig ist. Überprüfen Sie also ggf. anhand des Personalausweises, dass der Käufer volljährig ist.


Sonderregelung für Selbstständige und Freiberufler

Für diese Berufsgruppen gilt eine Sonderregelung: Wenn Sie Ihr Auto im Zusammenhang mit einer gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit verkaufen, können Sie die gesetzliche Gewährleistung beim Verkauf an einen Verbraucher lediglich auf ein Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB).

Für diese Berufsgruppe kann es daher sinnvoll sein, ein Gutachten erstellen zu lassen. Sie können sich dadurch (relativ) sicher sein, dass keine Mängel übersehen wurden und haben darüber hinaus eine bessere Position in der Verkaufsverhandlung.



 



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