KFZ-Steuer für Pkw mit Dieselmotor
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Emissionsgruppe |
Schlüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren |
gilt seit . . . |
Steuersatz je angef. 100 cm³ |
Euro 4
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30-33, 36-48, 53-70, 72-75 |
01.01.2004 |
15,44 € |
Euro 3, 3-Liter Auto
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30-33, 36-48, 53-70 |
01.01.2004 |
15,44 € |
Euro 2
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25, 26, 27, 35, 49, 50, 51, 52 |
01.01.2004 |
16,05 € |
Euro-1 und vergleichbare |
01, 02, 03 (1) (2) (3), 04(3), 09 (3), 11-14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77 |
01.01.2005 |
27,35 € |
nicht schadstoffarme PKW, die bei Ozonalarm fahren dürfen |
10 (3) , 15 (3) , 17, 19, 20, 23, 24 |
01.01.2005 |
33,29 € |
nicht schadstoffarme PKW, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen |
03, 04, 05, 09 |
01.01.2005 |
37,58 € |
übrige PKW
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00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, 88 |
01.01.2001 |
37,58 € |
Für Diesel-Pkw erhöht sich im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz um 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM01 bis PM5 nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO entspricht, d.h. nicht mit einem entsprechenden Partikelfiltersystem nachgerüstet wurde (Stufe PM01bis PM4) bzw. nicht bereits serienmäßig (Stufe PM5) damit ausgerüstet ist. Dies gilt auch für Diesel-Pkw, die aus technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können.
Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm³ gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde.
Bei einem Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm³ muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist.
Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/ -schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.
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Bitte beachten Sie:
Verbindlich für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden. Es empfiehlt sich daher bei Unklarheiten die zuständige KFZ-Zulassungsstelle zu kontaktieren.
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