Die Zuteilung der Oldtimer-Kennzeichen und der roten Kennzeichen unterliegt einer pauschalen jährlichen Kfz-Besteuerung von 46,02 EUR für Krafträder oder 191,73 EUR für alle übrigen Fahrzeuge.
Gemäß § 2 Nr. 22 der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) sind Oldtimer Fahrzeuge, die
• vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurden,
• weitestgehend dem Originalzustand entsprechen,
• in einem guten Erhaltungszustand sind und
• zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist gemäß § 23 der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich.
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