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KFZ-Steuer für Zweiräder




Die Kfz-Steuer für zulassungspflichtige Zweiräder beträgt jährlich 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum. Dies gilt seit 1955 unverändert ! Trikes - dreirädrige Motorräder - werden wie Pkw eingestuft.

Eine Steuerbemessung nach den Abgasemissionen wie für Pkw und für Nutzfahrzeuge über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht gibt es derzeit (noch) nicht.

Bei Saisonkennzeichen, die den Betrieb des Fahrzeuges auf einen nach vollen Monaten bemessenen zusammenhängenden Zeitraum eines jeden Jahres beschränken, wird die Steuer tagesgenau berechnet.

Nach § 3 (2) FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) sind von der Besteuerung befreit:

  • Leichtkrafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³

  • Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt

  • Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt



Bitte beachten Sie:

Verbindlich für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden. Es empfiehlt sich daher bei Unklarheiten die zuständige KFZ-Zulassungsstelle zu kontaktieren.



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